STATUTO ULSA-Testo coordinato Deutsch Version

Der folgende Text stellt keine offizielle Übersetzung dar

 

Text zusammen gestellt durch das Amt für Arbeitsangelegenheiten des Apostolischen Stuhls (im Folgenden ULSA)

EINFÜHRUNG

Der Text des „Statuts des Amtes für Arbeitsangelegenheiten des Apostolischen Stuhls ” ist am 7. Juli 2009 durch Papst Benedikt XVI. genehmigt worden, gilt seit dem 1. Januar 2010 und beinhaltet sämtliche Änderungen, die Papst Franziskus in den auf seine Veröffentlichung folgenden Jahren angeordnet hat, und zwar:

Rescripta ex Audientia Ss.mi mit Protokollnummer 37.314/G.N. vom 4. August 2015 und mit Protokollnummer 37.380/G.N. vom 24. November 2015 betreffend die Zusammensetzung des Rates des ULSA (Art. 6), in Folge des M.P. Fidelis dispensator et prudens vom 24. Februar 2014 und des M.P. L´attuale contesto comunicativo vom 27. Juni 2015.

Rescriptum ex Audientia Ss.mi mit Protokollnummer 302.265/A vom 14. Juni 2016 (Art. 9; 11-16 und 21), das den für alle obligatorischen Versöhnungsversuch vor dem Direktor einführt und dem im Falle des Nichterreichens einer Einigung die Möglichkeit des Rekurses vor dem Kollegium oder dem Tribunal des Staates der Vatikanstadt innerhalb der gleichbleibenden Frist von sechzig Tagen folgen kann; es wurde mit sofortiger Wirkung verabschiedet.

Rescriptum ex Audientia Ss.mi mit Protokollnummer 302.205/A vom 28. November 2016 betreffend die Zusammensetzung des Rates des ULSA (Art. 6), in Folge des M.P. I beni temporali vom 4. Juli 2016.

 

APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN FORM EINES MOTU PROPRIO 
VON PAPST BENEDIKT XVI., 
MIT DEM DAS NEUE STATUT DES AMTS FÜR ARBEITSANGELEGENHEITEN DES APOSTOLISCHEN STUHLS (ULSA) GENEHMIGT WIRD:
 

Vor rund 20 Jahren, am 1. Januar 1989, hat mein verehrter Vorgänger Johannes Paul II. mit seinem Motu Proprio „Vent´anni or sono“ das Amt für Arbeitsangelegenheiten des Apostolischen Stuhls eingerichtet, um dazu beizutragen, dass „in der besonderen Arbeitsgemeinschaft derer, die abhängig für den Papst arbeiten, tatsächlich die Würde eines jeden Mitarbeiters gewahrt werde; die wirtschaftlichen und sozialen Rechte eines jeden Mitglieds anerkannt, geschützt, miteinander in Einklang gebracht und gefördert werden; die jeweiligen Pflichten immer treulicher erfüllt werden; ein wacher Sinn für Verantwortlichkeit gefördert und ein immer besserer Dienst erbracht werde.“

Mi besonderem Augenmerk vor allem auf die kirchliche und pastorale Mission derer, die am Heiligen Stuhl Dienst tun, insofern als sie an der universalen Mission des Papstes Teil haben, vertraute man der werdenden Einrichtung die Realisierung und Konsolidierung einer wahrhaftigen Arbeitsgemeinschaft an, wie sie auf das Genaueste in dem Brief Papst Johannes Pauls II. vom 20. November 1982 zur Bedeutung der Arbeit, die für den Heiligen Stuhl verrichtet wird beschrieben ist, und legte ihre Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche und Ziele fest.

Diese besonderen Festlegungen wurden im Jahr 1994 im Motu Proprio „La sollecitudine“ bekräftigt, mit dem Johannes Paul II. das Statut des ULSA endgültig genehmigte. Mit jenem Dokument, in welchem er die typisch gemeinschaftliche Konzeption der Arbeitsbeziehungen und die spezifische Natur des Dienstes am Heiligen Stuhl erneut betonte, trug er dem Amt für Arbeitsangelegenheiten des Apostolischen Stuhls auf, weiter an der Konsolidierung der Arbeitsgemeinschaft zu arbeiten, durch auf die vollständige Umsetzung der zu ihrem Schutz bestehenden Normen gerichtete Initiativen sowie durch die Formulierung eventueller Anliegen, die mit der Arbeit zusammen hängen.

Im Licht der oben in Erinnerung gerufenen Prinzipien, die seine Gründung inspiriert und bedingt haben, sowie angesichts des geschätzten Einsatzes der Mitglieder des Amts, die im Lauf der Zeit aufeinander gefolgt sind, um die durch das Statut festgelegten Aufgaben mit authentischem Geist der Treue und des Dienstes an der Kirche zu erfüllen, wünsche ich die besondere Funktion zu bekräftigen, die dem Amt für betriebliche Angelegenheiten des Heiligen Stuhls zugeschrieben ist, nämlich, in Einklang mit Verwaltungseinheiten, Organismen und Einrichtungen, beizutragen zur Förderung und Konsolidierung der gewünschten Arbeitsgemeinschaft, als Beispiel für Mitverantwortung und christliche Solidarität.

Im Gleichschritt mit den sozialen, kulturellen und allgemein die Arbeitswelt betreffenden Transformationsprozessen, sowie mit dem Weg der Sensibilisierung und Zusammenarbeit, der innerhalb der verschiedenen vatikanischen Organismen bereits beschritten worden ist, nimmt das Amt für Arbeitsangelegenheiten des Apostolischen Stuhls heute bei der professionellen, spirituellen und sozialen Weiterbildung des Personals, in Einklang mit der kirchlichen Mission all derer, die mit dem Nachfolger Petri bei seinem Dienst an der Weltkirche zusammenarbeiten, seine besondere Aufgabe wahr.

Im Rahmen der ihm eigenen Aufgaben wird das Amt sich für die Teilnahme an internen und externen Initiativen einsetzen, die auf die kulturelle Weiterbildung und die professionelle Fortbildung des Personals zielen, um die notwendige Identifikation eines jeden Einzelnen mit den Werten und Idealen der Institution zu fördern.

Ich ordne an, dass das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines Motu Proprio, mit dem ich das beiliegende Statut genehmige, in Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.

Ich verfüge, dass die hier dargelegten Regelungen ab dem 1. Januar 2010 volle und bleibende Gültigkeit haben, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung, selbst wenn sie besonderer Erwähnung würdig wäre.

Gegeben zu Rom aus dem Apostolischen Palast am 7. Juli 2009, im fünften Jahr Unseres Pontifikats.

BENEDIKT XVI.

 

 

 

 

STATUT

DES AMTS FÜR ARBEITSANGELEGENHEITEN DES APOSTOLISCHEN STUHLS

(ULSA)

 

TEIL I

DEFINITION, ZUSTÄNDIGKEIT UND AUFGABENBEREICHE

Art. 1

Definition

1. Das Amt ist das federführende Organ bei der Förderung und Konsolidierung der Arbeitsgemeinschaft des Apostolischen Stuhls.  

Es wird geregelt durch das vorliegende Statut.

Art. 2

Zuständigkeit

Die Tätigkeit des Amtes bezieht sich auf die Arbeit, in all ihren Ausprägungen und Formen, welche vom Personal, das an der Römischen Kurie, dem Governatorat des Staates der Vatikanstadt und den Organismen oder Einrichtungen abhängig beschäftigt ist, die in direkter Weise vom Apostolischen Stuhl verwaltet werden (im Folgenden „Verwaltungseinheiten“), geleistet wird.

Die Zuständigkeit kann nur durch Verfügung der höheren Autorität auf andere Organismen oder Einrichtungen ausgeweitet werden.

Die spezifische Eigenschaft als abhängig beschäftigtes Personal wird durch die Geschäftsordnungen und Eingruppierungstabellen der einzelnen Verwaltungseinheiten bestimmt.  

Vom Zuständigkeitsbereich dieses Amtes ausgeschlossen sind nicht abhängige Beschäftigungsverhältnisse oder Werkvertragsleistungen.

Im Streitfall ist obliegt die Feststellung der Natur eines Organismus oder einer Eirichtung, die direkt durch den Apostolischen Stuhl verwaltet wird, dem Staatsekretariat.

Art. 3

Aufgabenbereiche

1. Das Amt nimmt durch seine Organe und in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten an der Entwicklung der Arbeitsgemeinschaft teil. Insbesondere obliegt es ihm:

a) Änderungen, Erweiterungen und Aufhebungen zu erarbeiten und vorzuschlagen, sowie Stellungnahmen zu Rechtsakten und zu den Geschäftsordnungen der einzelnen Verwaltungseinheiten abzugeben;

b) die einheitliche Anwendung der allgemeinen und besonderen Geschäftsordnungen sowie die einheitliche Verfahrensweise bei der Personalverwaltung zu fördern, auch um die Mobilität des Personals zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten und Stellen zu begünstigen;

c) im Rahmen der Möglichkeiten die Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen sowie der Gesundheits- und Vorsorgeleistungen für das Personal zu fördern;

d) die nötigen und zielführenden Informationen zur Erfüllung seiner institutionellen Ziele zu sammeln, auszuarbeiten und zu verbreiten;

e) Studien- und Forschungsprogrammen in Bezug auf die Arbeit vorzubereiten und umzusetzen und durch die Teilnahme an geeigneten Initiativen die kulturelle Weiterbildung und die Aktualisierung von Methoden, Werkzeugen und Professionalität sowie die Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen für das Personal zu stimulieren;

f) Versöhnungen zu fördern und, in deren Ermangelung, die Entscheidung von arbeitsbezogenen Individual-, Mehrpersonen- oder Kollektivstreitigkeiten zwischen den Verwaltungseinheiten und ihren abhängig Beschäftigten oder ehemaligen abhängig Beschäftigten, innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gemäß Art. 2, herbeizuführen.

TEIL II

STRUKTUR DES AMTES

Art. 4

Organe

1. Das Amt besteht aus

- dem Präsidium

- dem Rat

- dem Direktor

- dem Versöhnungs- und Schlichtungskollegium

Sektion I

Das Präsidium

Art. 5

Ernennung und Aufgaben des Präsidiums

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, der vom Heiligen Vater ernannt wird, sowie aus zwei Assessoren, die vom Kardinalstaatssekretär ernannt werden und erfahren sind in Bezug auf die Arbeit betreffende Problemstellungen sowie in Bezug auf die Organisation und Verwaltung des Personals. Sie dürfen nicht den Verwaltungseinheiten nach Art. 2 angehören.

Der Präsident und die Assessoren werden auf fünf Jahre ernannt.

2. Das Präsidium formuliert im Bereich seiner Zuständigkeit Gesetzes- und Regelungsvorschläge und gibt dem Staatssekretariat Stellungnahmen ab.

3. Der Präsident:

a) vertritt das Amt in allen Bereichen;

b) ruft die Sitzungen des Präsidiums sowie des Rates ein und führt den Vorsitz;

c) leitet, über den Direktor, die Aktivitäten des Amtes und gibt deren Richtung vor;

d) fördert, mit Unterstützung des Direktors, die Einheitlichkeit bei der Umsetzung der Geschäftsordnungen sowie die einheitliche Adressierung bei der Personalverwaltung der einzelnen Verwaltungseinheiten;

e) stellt den zuständigen Autoritäten die Vorschläge des Amtes zur Arbeitsrechtssetzung vor;

f) informiert den Rat kontinuierlich, und fördert dessen Stellungnahmen zu Problemen und vom Präsidium verabschiedeten Initiativen

g) veranlasst die Zustellung der Beschlüsse der Kollegialorgane des Amtes an die Betroffenen und gibt, wo dies von ihm verlangt ist, die Arbeit betreffende Anordnungen der höheren Autoritäten bekannt.

Sektion II

Der Rat

Art. 6

Zusammenstellung, Ernennung und Aufgaben des Rates

1. Der Rat, dem der Präsident des ULSA vorsteht, ist zusammen gesetzt aus:

- den zwei Assessoren nach Art. 5 Abs. 1;

- einem Vertreter der Kongregation für die Evangelisierung der Völker;

- einem Vertreter des Wirtschaftssekretariats;

- einem Vertreter der Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls APSA;

- einem Vertreter des Kommunikationssekretariats;

- einem Vertreter der Dombauhütte von Sankt Peter;

- einem Vertreter des Governatorats des Staates der Vatikanstadt;

- vier Vertretern des Personals, darunter ein Geistlicher, ein männliches oder weibliches Mitglied eines religiösen Ordens sowie zwei Laien, nach vorheriger Befragung des Personals.

Alle Mitglieder werden durch den Kardinalstaatssekretär ernannt.

2 Im Fall des Ausscheidens oder des Rücktritts eines der Mitglieder, oder nach unentschuldigtem Fernbleiben bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen oder bei Verlust der Eigenschaft, die seiner Ernennung zugrunde lag, wird nach denselben Modalitäten und bis zum Ende des laufenden Mandats seine Ersetzung vorgenommen;

3 Der Rat wird auf fünf Jahre berufen. Die Ernennungsprozeduren müssen drei Monate vor Ablauf des laufenden Mandats eingeleitet werden.

4 Der Rat ist ein beratendes Organ und erarbeitet Vorschläge zur Rechtssetzung in den von Art. 3 bezeichneten Angelegenheiten.

Ihm kann die Übernahme von Versöhnungsverfahren für Streitigkeiten nach Art.14 Abs.2 übertragen werden.

Art. 7

Einberufung und Beschlussfassungen des Rates

1 Der Rat muss mindestens dreimal pro Jahr, sowie wenn es das Präsidium für nötig erachtet oder sieben Mitglieder des Rates dies fordern, einberufen werden.

2. Die Einberufung wird mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Einschluss der Tagesordnung per Einschreiben vorgenommen.

3. Die Tagesordnung wird durch den Präsidenten festgelegt, der dort auch solche Tagesordnungspunkte einfügt, die von mindestens vier Mitgliedern vorgeschlagen wurden.

Der Rat ist beschlussfähig mit der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder und verabschiedet Entscheidungen mit absoluter Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidenten die endgültige Entscheidung.

Die Protokolle aller Sitzungen werden dem Kardinalstaatsekretär übermittelt.

Art. 8

Sonderkommissionen

1 Der Rat kann die Untersuchung bestimmter Fragestellungen an spezielle zuständige Kommissionen überweisen. Als Mitglieder dieser Kommissionen können Vertreter der Verwaltungseinheiten und des Personals sowie externe Fachleute berufen werden.

Die Kommissionen müssen bis zum vom Rat festgelegten Termin Bericht ablegen und, sofern es ihnen möglich ist, Vorschläge formulieren, über die der Rat abstimmt.

Die Mitglieder der Kommissionen werden durch den Präsidenten ernannt, der auch deren Arbeitsweise festlegt.

Sektion III

Der Direktor

Art. 9

Ernennung und Aufgaben

1 der Direktor wird durch den Heiligen Vater ernannt, übt sein Mandat für fünf Jahre aus und kann im Amt wieder ernannt werden.

Das Amt des Direktors kann nicht durch eine Person ausgeübt werden, die eine leitende Position in einer der Verwaltungseinheiten, wie in Art. 2 beschrieben, innehat oder innehatte.

3 Der Direktor                  

a) unterstützt den Präsidenten bei der Leitung des Personals des Amtes und gibt seine Stellungnahme zu Einstellungen und Ernennungen desselben ab;

b) nimmt mit beratender Stimme und Funktionen eines Aktuars an den Sitzungen des Rates und des Präsidiums teil;

c) arbeitet mit dem Präsidenten bei der Planung der Sitzungen des Rates und des Präsidiums sowie bei der Vorbereitung von Anordnungen, für deren Ausführung er Sorge trägt, zusammen;

d) sichert die Zusammenarbeit zwischen ULSA und den Verwaltungseinheiten;

e) hält den Kontakt mit den Personalvertretern;

f) kümmert sich um die Untersuchung und Ausarbeitung von Vorschlägen, die die Rechtsvorschriften und Programme für die Weiterbildung des Personals betreffen;

g) fördert in Zusammenarbeit mit den einzelnen Verwaltungseinheiten und, den Vorgaben des Präsidiums folgend, die Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung der Mobilität des Personals;

h) unternimmt den obligatorischen Versöhnungsversuch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, für die das Kollegium oder das Tribunal der Stadt des Vatikanstaates zuständig sind.

Sektion IV

Das Versöhnungs- und Schlichtungskollegium

Art. 10

Zusammensetzung, Ernennung und Aufgaben des Kollegs

1. Das Versöhnungs- und Schlichtungskollegium ist zusammengesetzt aus Personen, die sich durch juristische Vorbildung, Besonnenheit und Ausgeglichenheit auszeichnen. Sie werden durch den Kardinalstaatssekretär ernannt, der unter den Mitgliedern den Präsidenten auswählt.

2. Die Mitglieder des Kollegiums sind auf fünf Jahre ernannt und können im Amt bestätigt werden.

3. Das Versöhnungs- und Schlichtungskollegium hat die Aufgabe, arbeitsrechtliche Streitigkeiten beizulegen.

Es untersucht und entscheidet über die einzelnen Streitigkeiten in Kommissionen, die jeweils aus drei Mitgliedern bestehen.

4. Der Präsident legt den Kalender der Anhörungen sowie die Zusammensetzung der Kommissionen halbjährlich fest und bestimmt, wer ihnen vorsteht.

Im Falle der Verhinderung eines der drei Kommissionsmitglieder nimmt der Präsident seine Ersetzung durch ein anderes Kollegiumsmitglied vor.

5. In Abwesenheit des Kommissionspräsidenten steht der Vorsitz dem dienstältesten Mitglied der Kommission zu.

Bei gleichzeitigem Ernennungszeitpunkt der Kommissionsmitglieder entscheidet das biologische Alter die Ancianität.

TEIL III

STREITIGKEITEN

Art. 11

Antragseinreichung

1 Wer immer der Ansicht ist, durch eine die Arbeit betreffende Verwaltungsanordnung, welche nicht in spezifischer Form durch den Heiligen Vater genehmigt wurde, verletzt worden zu sein, kann beim Amt für betriebliche Angelegenheiten des Heiligen Stuhls einen Antrag auf Verfahrenseröffnung stellen oder sich an die vatikanischen Justizbehörden wenden, sofern ein obligatorischer Versöhnungsversuch vor dem Direktor des ULSA vorgenommen worden ist, der insofern Zulässigkeitsvoraussetzung ist.

2. Sofern die Geschäftsordnungen der einzelnen Verwaltungseinheiten dies in entsprechenden Normen vorsehen, muss die Person, die sich verletzt sieht, zunächst alle Schritte unternehmen, um den internen Rechtsweg auszuschöpfen, bevor sie sich der Mittel dieses Artikels bedienen kann. Ansonsten wird ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Streitigkeiten, seien sie Individual-, Mehrpersonen- oder Kollektivstreitigkeiten, bezüglich der Verletzung eines arbeitsverhältnisbezogenen Rechts innerhalb des in Art. 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereichs, werden durch die nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Versöhnung gelöst. Bei Nichterreichen einer Einigung werden sie durch Untersuchung und Entscheidung des Versöhnungs- und Schlichtungskollegiums gelöst.

Kollektivstreitigkeiten sind diejenigen, die ein Interesse einer gesamten Kategorie von Angestellten betreffen.

Mehrpersonenstreitigkeiten sind jene Streitigkeiten, welche die gleiche Rechtsfrage betreffen oder im gleichen Antrag von mehreren abhängig Beschäftigten in einem einzigen Verfahren oder in mehreren Verfahren, die im Vorfeld zusammen gefasst worden sind, geltend gemacht werden.

4. Jedweder Rechtsanspruch, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt, verjährt nach fünf Jahren, ab dem Tag, an dem der Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann.

Die Einreichung des Antrags auf Verfahrenseröffnung für die Durchführung des obligatorischen Versöhnungsversuchs vor dem Direktor unterbricht den Ablauf der Verjährungsfrist bis zur Zustellung des Protokolls an die Betroffenen, welches die Phase der obligatorischen Versöhnung abschließt.

5. Ausgenommen vom Antrag auf Verfahrenseröffnung und vom Rekurs sind die Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der Disziplinarkommissionen liegen, die in den Allgemeinen Geschäftsordnungen der Verwaltungseinheiten nach Art. 2 vorgesehen sind.

Art. 12

Fristen für die Einreichung des Antrags auf Verfahrenseröffnung

1. Der Antrag muss vom Betroffenen innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung oder, in Ermangelung derselben, nach tatsächlicher Kenntnisnahme der Anordnung, gegen die vorgegangen werden soll, bei ULSA eingereicht werden. Bei Annahme der ausschließlichen Zuständigkeit der vatikanischen Justizbehörden muss der Antrag an den Direktor für die Durchführung des obligatorischen Versuchs einer Versöhnung innerhalb der in Art. 11 Abs. 4 festgelegten Frist erfolgen.

2. Bei den in Art. 11 Abs. 2 beschriebenen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung, mit der die Verwaltungseinheit endgültig den internen Rekurs abweist.

3 Dieselbe Frist von dreißig Tagen für die Einreichung des Antrags auf Verfahrenseröffnung bei ULSA wird bei einer stillschweigenden Abweisung durch die Verwaltungseinheit festgelegt, sofern dieselbe innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des Rekurses des Betroffenen, wie in Art. 11 Abs. 2 ausgeführt, keinerlei Entscheidung vorbringt.

Art. 13

Art der Antragseinreichung

Der Antrag auf Verfahrenseröffnung nach Art. 12 muss beinhalten:

a) Namen und Nachnamen desjenigen, der sie vorbringt, sowie, nach Wahl, die Angabe seines Domizils in der Vatikanstadt oder in Italien für die Versendung der an ihn gerichteten Kommunikationen;

b) die Angabe der beklagten Verwaltungseinheit sowie der beanstandeten Verwaltungsanordnung oder der Gründe, die dem Antrag zugrunde gelegt werden sollen.

c) die Elemente, die der Antragsteller zur Unterstützung seiner Motivation vorzubringen hat sowie die Angabe der Beweismittel, die er vorlegen will;

d) im Fall der stillschweigenden Ablehnung durch die Verwaltungseinheit den Beweis über den Tag der erfolgten Zustellung des internen Rekurses.

2. Der Antrag wird per Einschreiben mit Rückschein oder direkt bei ULSA eingereicht und in dem dafür vorgesehen Register eingetragen.

Art. 14

Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Antrags

1. Der Direktor entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrags und nach Feststellung des Vorhandenseins der Voraussetzungen nach Art. 13 über die Zulässigkeit desselben.

2. Der Direktor kann, mit Zustimmung des Präsidenten, den Versuch der Versöhnung an den Rat übertragen.

3. Gegen die Erklärung der Unzulässigkeit kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt derselben Einspruch beim Direktor erhoben werden, mit den Modalitäten des vorangehenden Artikels.

Innerhalb von dreißig Tagen hilft der Direktor dem Einspruch ab oder weist ihn ab.

Gegen die Abweisung der Beschwerde ist innerhalb von sechzig Tagen Rekurs beim Versöhnungs- und Schlichtungskollegium zulässig, welches über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet und bei positiver Entscheidung dem Direktor den Versuch einer Versöhnung anvertrauen kann.

Gegen eine Entscheidung, mit der das Versöhnungs- und Schlichtungskollegium den Antrag für unzulässig erklärt, kann keine Berufung eingelegt werden.

Art. 15

Obligatorischer Versöhnungsversuch durch den Direktor

1. Der Direktor beruft nach der Zulassung des Antrags die Parteien für den Versöhnungsversuch ein.

2. Die Durchführung des Versöhnungsversuchs stellt die Voraussetzung für die Einleitung jedweden Verfahrens in Bezug auf das Arbeitsverhältnis betreffende Individual-, Mehrpersonen- oder Kollektivstreitigkeiten, das vor das Amt für Arbeitsangelegenheiten des Heiligen Stuhls oder die zuständigen vatikanischen Justizbehörden getragen werden soll, dar. Die Unzulässigkeit eines solchen Verfahrens muss auch von Amts wegen bis spätestens zur ersten Sitzung vor dem Versöhnungs- und Schlichtungskollegium oder dem Tribunal des Staates der Vatikanstadt vorgenommen werden

Der Antragsteller muss persönlich erscheinen und kann sich nur im Falle von begründeter Verhinderung durch einen besonders zur Versöhnung Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss mit notarieller Urkunde oder amtlich beglaubigter Unterschrift ernannt werden. Der Antragsteller kann sich durch eine Person, die er innerhalb der Angestellten oder pensionierten Angestellten der eigenen oder anderer Verwaltungseinrichtung ausgesucht hat, oder durch einen Anwalt beistehen lassen, der in dem im Appendix eingesetzten Anwaltsregister eingetragen ist.

4. Die in Streit gezogene Verwaltungseinrichtung, die die Kopie des Antrags auf Verfahrenseröffnung erhalten hat, muss dem Direktor mindestens fünf Tage vor dem angesetzten Termin für den Versöhnungsversuch den Namen ihres zur Versöhnung bevollmächtigten Vertreters nennen und, innerhalb derselben Frist, einen Schriftsatz einreichen, in dem die eigenen Verteidigungsgründe und Beweismittel, die sie anführen will, enthalten sind.

Das obligatorische Versöhnungsverfahren muss innerhalb von neunzig Tagen nach dem Datum der Zulassung des Antrags abgeschlossen werden, wenn es durch den Direktor durchgeführt wird, und innerhalb von einhundertachtzig Tagen, wenn es dem Rat übergeben worden ist.

Die Frist kann ein einziges Mal und für nicht mehr als die Hälfte seiner Dauer durch eine schriftliche Übereinkunft zwischen den Parteien oder aufgrund einer begründeten Verfügung durch den Direktor oder den Präsidenten verlängert werden.

Nach Verstreichen der Fristen, wie sie in den vorangehenden Absätzen definiert sind, kann innerhalb von sechzig Tagen bei sonstigem Verfall der Ansprüche nach Art. 16 beim Versöhnungs- und Schlichtungskollegium oder der vatikanischen Justizbehörde Rekurs eingelegt werden.

6. Der Direktor muss ein Protokoll über den Versuch der Versöhnung abfassen das, im Falle von begründeter Verhinderung des Antragsstellers, auch durch seinen besonderen Bevollmächtigten unterschrieben werden kann.

Im Falle eines positiven Ergebnisses stellt das Protokoll den Vollstreckungstitel dar.

Bei Fehlschlagen der Versöhnung erinnert der Direktor im Protokoll die Parteien daran, dass sie innerhalb der nächsten sechzig Tage die Möglichkeit haben, vor dem Kollegium im Sinne von Art. 16 oder vor der Justizbehörde Rekurs einzulegen.

Die Verwaltungseinheit ist gehalten, vor dem Direktor des Amtes für Arbeitsangelegenheiten des Heiligen Stuhls zu erscheinen, um den Versuch einer Versöhnung zu unternehmen. Ein eventuelles Nichterscheinen steht einem Fehlschlagen des Versöhnungsversuchs gleich und muss im betreffenden Protokoll für die spätere Zuweisung der Gerichtskosten seitens des Kollegiums oder der vatikanischen Justizbehörde vermerkt werden.

Art. 16

Rekurs beim Versöhnungs- und Schlichtungskollegium

1. Das Kollegium befasst sich mit der Streitigkeit nach Erhebung eines Rekurses, der innerhalb von sechzig Tagen nach Erstellung des Protokolls über ein Fehlschlagen des Versöhnungsversuchs oder nach Verstreichen der Fristen, wie sie im Art. 15 Abs. 5 geregelt sind, gegenüber dem Direktor erfolgen muss.

Sofern die Parteien innerhalb von sechzig Tagen nach Erstellung des negativen Protokolls oder nach dem Verstreichen der oben genannten Fristen keinen Rekurs vor dem Kollegium oder der vatikanischen Justizbehörde eingelegt haben, erklärt der Direktor durch Anordnung das Verfahren aufgrund von Inaktivität der Parteien für beendet.

Der Einspruch muss als Zulässigkeitsvoraussetzung die Angaben zu den Parteien und der beanstandeten Anordnung, die Beschreibung der Tatsachen und der Gründe für die Beanstandung, die Bestimmung des Objekts und die Bezeichnung der Beweise, auf denen es beruht, enthalten.

Vom Rekurs sowie seinen Dokumentanhängen müssen fünf Kopien hinterlegt werden. Im Rekurs muss auch das gewählte Domizil des eventuellen Anwalts des Rekurrenten im Staat der Vatikanstadt oder in Rom, nach Maßgabe des Art. 175 der vatikanischen Zivilgesetzordnung, bezeichnet werden.

Der Rekurs wird dem Kollegium durch den Direktor sofort weitergeleitet, gemeinsam mit den zugehörigen Dokumentanhängen sowie mit den Akten des Versöhnungsversuchsverfahrens.

3. Der Rekurs wird per Einschreiben mit Rückschein oder direkt beim ULSA eingelegt, und wird im dafür vorgesehen Register eingetragen.

Art. 17

Rekursprozedur vor dem Kollegium

1. Innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Einspruchs legt der Präsident des Kollegiums den Termin für die Anhörung fest, bestimmt die Kommission sowie deren Berichterstatter und verfügt die Weiterleitung des Rekurses sowie der dazu gehörigen Dokumente an die Verwaltungseinheit.

Zwischen dem Datum der Übersendung des Einspruchs und dem Anhörungsdatum müssen mindestens dreißig Tage liegen.

2. Die Verwaltungseinheit kann ihre Schlussfolgerungen und eventuelle Ermittlungsanträge bis zu zehn Tage vor dem Anhörungstermin vorlegen.

Die genannten Schlussfolgerungen, gemeinsam mit den dazugehörigen Dokumentenanhängen, müssen in fünf Kopien hinterlegt werden, wobei eine für die andere Partei bestimmt ist. Letztere hat die Möglichkeit, schriftlich zu antworten, indem sie bis spätestens fünf Tage vor dem Anhörungstermin fünf Kopien ihrer Erwiderungen hinterlegt.

3. Sollte die bezogene Verwaltungseinheit die Zuständigkeit des Kollegiums nicht anerkennen, weil sie nicht Organ oder Behörde ist, die direkt vom Heiligen Stuhl verwaltet wird, stellt der Präsident des Kollegiums das Verfahren vorübergehend ein und bittet den Präsidenten des ULSA entsprechend Art. 2 Abs. 3 eine Anfrage zur Feststellung an das Staatssekretariat zu richten, wobei er in Kopie sämtliche Akten des Vorgangs übermittelt.

Von dieser Weisung erhalten die beteiligten Parteien unmittelbar Nachricht.

4 Nach der Feststellung des Staatssekretariats erklärt der Präsident des Kollegiums entweder die mangelnde Zuständigkeit des Amtes für Arbeitsangelegenheiten des Heiligen Stuhls ULSA oder setzt einen neuen Termin für die Anhörung fest, wobei er diesen den Parteien 20 Tage vorher mitteilt.

Die Verfahrensfrist wird ausgesetzt bis zum Datum des Dekrets, das die neue Anhörung festlegt.

Art. 18

Ablauf der Anhörung

1. Der Beschwerdeführer muss persönlich zur Anhörung erscheinen; die Verwaltungseinheit wird durch einen zur Versöhnung Bevollmächtigten vertreten.

Bei der Anhörung versucht die Kommission aufs Neue eine Versöhnung. Der Versuch kann bis zur Veröffentlichung der Entscheidung erneut vorgenommen werden. Im Fall einer Versöhnung verfasst die Kommission ein Protokoll, das als Vollstreckungstitel gilt.

2. Wenn der Versöhnungsversuch fehlschlägt, schreitet die Kommission zur freien Befragung der beteiligten Parteien. Eine Weigerung, an der Befragung teilzunehmen, stellt ein Verhalten dar, das in die Bewertung der Kommission zur Entscheidungsfindung einfließen kann.

Die Kommission kann eines seiner Mitglieder dazu bestimmen, die Beweismittel zu erheben. Die Parteien können bis spätestens sieben Tage vor der Audienz kurze Schriftsätze zur Illustration einreichen.

3. Bei der mündlichen Diskussion dürfen die Verfahrensgegner nicht wiederholen, was sie bereits schriftlich dargelegt haben, sondern müssen sich darauf beschränken, die wichtigsten Fragen des Falles kurz zu erläutern sowie ihre Anmerkungen zu den schriftlichen Stellungnahmen der Gegenpartei  abzugeben.

4. Soweit dies die außergerichtliche Natur des Kollegiums zulässt, werden auf das Verfahren die Weisungen der vatikanischen Zivilprozessordnung angewendet.

5. Die Verteidigung der Parteien kann ausschließlich durch einen Anwalt vorgenommen werden, der nach Art. 1 des anhängenden APPENDIX zugelassen ist.

6. Die Zustellung der Akten des Kollegiums zu den Versöhnungs- und Schlichtungsverfahren wird durch die Vatikanpost per Einschreiben mit Rückschein vorgenommen.

Art. 19

Entscheidung über den Rekurs

1. Innerhalb von einhundertzwanzig Tagen ab Einreichung des Rekurses tritt die Kommission in nichtöffentlicher Sitzung, bei der sie mit einfacher Mehrheit der Stimmen entscheidet, zur Entscheidungsfindung zusammen.

Wenn die Anzahl der anhängigen Rekurse eine Einhaltung der genannten Frist nicht erlaubt, verfügt der Präsident des Kollegiums eine angemessene Verlängerung und informiert die Parteien darüber.

2. Die Entscheidungen müssen die Überschrift „Amt für Arbeitsangelegenheiten des Heiligen Stuhls – Versöhnungs- und Schlichtungskollegium“ tragen, gefolgt von der Zusammensetzung der Kommission (Präsident und Mitglieder), dem Verfahrensablauf, den Beschlüssen über eventuelle präjudizielle oder Neben-Fragen, den Rechtsgründen, der Urteilsformel, dem Entscheidungsdatum, den Unterschriften der Mitglieder des Kollegiums sowie dem Amtssiegel.

3. Bei Stattgabe des Rekurses hebt die Kommission, gänzlich oder in Teilen, die beanstandete Vorschrift auf und entscheidet im Hinblick auf die Streitigkeit.

4. Die Entscheidungen der Kommission sind rechtsmittelfest, außer  in Fällen des Widerrufs oder Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung, auf die die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 4 anzuwenden sind.

Sie werden mit Zustellung bei den Parteien rechtskräftig.

Art. 20

Berechnung der Fristen

1. Alle Fristen für die Tätigkeiten in Bezug auf Versöhnung und Schlichtung durch ULSA werden vom 11. August bis zum 20. September eines jeden Jahres sowie für Feiertage und solche, die per Geschäftsordnung oder spezieller Anweisung als Feiertage gelten, suspendiert.

Art. 21

Verfahren für die Besetzung des Rates

1. Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rates muss das Verfahren für die Einsetzung des neuen Rates nach Art. 6 des vorliegenden Statuts eingeleitet werden.

 

 

 

APPENDIX

ANWALTSREGISTER 
BEIM VERSÖHNUNGS- UND SCHLICHTUNGSKOLLEGIUM
DES AMTES FÜR ARBEITSANGELEGENHEITEN 
DES HEILIGEN STUHLS (ULSA)
 

Art. 1

Die Verteidigung bei Streitigkeiten vor dem Versöhnungs- und Schlichtungskollegium des Amtes für Arbeitsangelegenheiten des Heiligen Stuhls kann außer von den Anwälten der Sacra Rota, die einen Studienabschluss in Zivilrecht besitzen, auch von den Anwälten übernommen werden, die in dem speziellen Register eingetragen sind, das mit der vorliegenden Regelung eingesetzt wird.

Das Anwaltsregister wird durch das Versöhnungs- und Schlichtungskollegium unter Aufsicht des Präsidenten des ULSA geführt.

Art. 2

In das Register können sich diejenigen mit einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Zivilrecht eintragen lassen, die Gerichtserfahrung sowie spezielle Kompetenzen im Bereich des Arbeitsrechts vorweisen können sowie sich durch hervorragende juristische Bildung und Rechtschaffenheit auszeichnen.

Art. 3

Die Aufnahme in das Register erfolgt durch direkte Anfrage an den Präsidenten des ULSA unter Beifügung der Dokumente, die die oben beschriebenen Qualifikationen belegen können, mit ausdrücklicher Erklärung, dass der Antragsteller in Rom Domizil hat.

Art. 4

Die Einschreibung ins Register wird durch den Präsidenten des ULSA veranlasst, nachdem er eventuelle diesbezügliche Informationen sowie eine Stellungnahme des Präsidenten des Versöhnungs- und Schlichtungskollegiums eingeholt hat. Die Einschreibung erfolgt für drei Jahre und kann in Dreijahresfristen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres jeweils für drei Jahre verlängert werden.

Art. 5

Der Präsident des ULSA muss die Ablehnung der Einschreibung nicht begründen und es kann kein Rekurs gegen diese eingelegt werden.

Art. 6

Das Tätigwerden als Verteidiger seitens der im Register Eingeschriebenen setzt die Ablegung eines Eides vor dem Präsidenten des ULSA oder vor einem seiner Bevollmächtigten voraus, nach der anhängenden Formel.

Art. 7

Die Rechtsberater und Abteilungsleiter der Verwaltungseinheiten, die von einer Streitigkeit betroffen sind, können ihre jeweiligen Verwaltungseinheiten vor dem Versöhnungs- und Schlichtungskollegiums des ULSA verteidigen.

Art. 8

Sofern einer der Eingeschriebenen seinen oben angedeuteten Pflichten nicht nachkommt, veranlasst der Präsident, auch durch einen Bevollmächtigten, mit einem eigenen Dekret, gegen das keine Berufung eingelegt werden kann, dessen eventuellen Ausschluss aus dem Register, nachdem er den Fall untersucht hat sowie den Betroffenen und das Versöhnungs- und Schlichtungskollegium angehört hat.

* * *

Anlage an den Appendix

Ich, ………………….., eingeschrieben ins Register der Anwälte beim Amt für Arbeitsangelegenheiten des Heiligen Stuhls (ULSA)

verspreche und schwöre

dem regierenden Heiligen Vater und seinen legitimen Nachfolgern treu zu sein; das kirchliche Lehramt im Hinblick auf Doktrin und katholische Morallehre anzunehmen und treu zu halten; mit Sorgfalt und Opferbereitschaft meine professionellen Pflichten zu erfüllen und das Amtsgeheimnis strengstens zu bewahren.

So wahr mir Gott helfe und diese Heiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre.

Unterschrift ………………..

Ich, der Unterzeichnende, bezeuge dass der/die oben Genannte, eingeschrieben in das Anwaltsregister des Amtes für Arbeitsangelegenheiten des Heiligen Stuhls (ULSA), heute vor mir seinen Eid abgelegt hat.

Am Sitz von ULSA…………………………………………………

Unterschrift…………..